Herr Stadtbürgermeister Lintz hatte die Interessengruppe Erhalt Kloster Heilsbruck nach dem Stadtratsbeschluss zum Verzicht auf die Chaletbebauung gebeten, die aus ihrer Sicht bei der weiteren Planung zu berücksichtigenden Punkte zusammenzufassen.
Mit dem folgenden Schreiben ist die Interessengruppe dem Wunsch des Bürgermeisters nachgekommen:
Sehr geehrter Herr Stadtbürgermeister Lintz,
Die Interessengruppe Erhalt Kloster Heilsbruck hat den Stadtratsbeschluss, eine Bebauung der Freiflächen des westlichen Klostergeländes zu verhindern, sehr positiv aufgenommen. Mit dem gegenüber den Investoren damit verbundenen Kompromiss, eine Ergänzung der Gebäudestruktur im Süden entlang der Klostermauer zu ermöglichen (Model C), ist ein wesentlicher Grundstein für eine erfolgreiche Erhaltung des „Kloster Heilsbruck“ gelegt worden.
Im Rahmen zahlreicher Präsentationen, Gespräche und Schreiben während der letzten Jahre hat unsere Interessengruppe neben dem Erhalt der Freiflächen auf weitere Punkte hingewiesen, die aus unserer Sicht für eine bürgernahe Lösung und eine auf Dauer angelegte Akzeptanz einer neuen wie auch immer gearteten Nutzung des Klostergeländes von entscheidender Bedeutung sind. In der Hoffnung, dass sie bei der weitergehenden Planung Berücksichtigung finden, haben wir die wesentlichen Punkte im Folgenden nochmals für Sie zusammengefasst. Wenn nicht explizit begrenzt, beziehen sich die Punkte auf die Gesamtfläche, also inklusive des Kräutergartengeländes. Selbstverständlich stehen wir jederzeit für weitere Gespräche zur Verfügung, um den Folgeprozess konstruktiv zu begleiten:
1. Bebauung und Nutzung
- Außer der geplanten Erweiterung im Süden, sollte es zu keiner zusätzlichen Bebauung kommen. Dies sollte im Rahmen eines neuen Bebauungsplanes entsprechend festgeschrieben werden. Die Denkmalzone mit der zu ihrem Schutz erlassenen Rechtsverordnung von 1997 sollte für die Zukunft und folgende Generationen erhalten bleiben. Die Freiflächen sowie deren alternative Nutzung sollten dabei bereits im Vorfeld genau festgelegt werden, um ggf. in der Zukunft aufkommenden Begehrlichkeiten vorzubeugen.
- Der neue Bau sollte in das historische Bild des Klosters passen (z.B. Beachtung der Gebäudehöhen) und in der Summe das Erscheinungsbild und den Charakter des Klosterareals stimmig und „denkmalsensibel“ erweitern. Dabei sollte das Landschafts- und Ortsbild erhalten bleiben.
- Der zwischen dem Klostergarten und dem Klostergebäude verlaufende (öffentliche) Weg sollte im städtischen Besitz und der Zugang zum Areal für die Öffentlichkeit erhalten bleiben.
- Der Name „Kloster Heilsbruck“ sollte auch für die Zukunft festgeschrieben werden.
2. Aus der zukünftigen Nutzung des Klostergebäudes (z.B. bei Hotel- und/oder gastronomischer Nutzung) leiten sich weitere Maßnahmen, insbesondere zu den Themen Lärm, Verkehr und Parksituation, ab. Dabei müssen alle Nutzungen und Nutzungsarten vom Klosterbereich sowie dem Kräutergarten berücksichtigt werden (Gäste und Personal):
- Parken
- Alle für die geplanten Nutzungsarten benötigten Parkflächen müssen auf dem Gelände vorhanden sein. Parkplätze und Wegeflächen sind so zu planen, dass die Denkmalzone Kloster Heilsbruck optisch nicht beeinträchtigt sowie ihre historische Aussage nicht zerstört wird.
- Verkehr
- Ein qualifiziertes und nachhaltiges Verkehrskonzept zur Anbindung des Areals sollte in Verbindung mit dem Bebauungsplan erstellt und umgesetzt werden.
- Lärm
- Die Häufigkeit und Dauer sämtlicher Veranstaltungen sollte festgelegt werden.
- Aufgrund der exponierten Lage sollten keine Konzerte/Musik im Freien erlaubt sein.
- Die Anzahl von Großveranstaltungen sollte ebenfalls deutlich limitiert und festgeschrieben werden.
- Sonstiges
- Es sollte grundsätzlich dafür Sorge getragen werden, dass das Klostergebäude bis zum endgültigen Baubeginn so weit instandgehalten wird, dass ein weiterer Zerfall der Anlage unbedingt vermieden wird. Die Stadt Edenkoben sollte für das Klostergebäude in Zusammenarbeit mit den zuständigen Denkmalschutzbehörden die „Pflicht zur Erhaltung und Pflege“ von Kulturdenkmälern (§2 in Verbindung mit §14 Denkmalschutzgesetz) in geeigneter Form absichern.
- Die im Rahmen der vorzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Einwände sollten, sofern sie sich nicht auf die Bebauung der Freiflächen (Chalet Bebauung) beziehen, für die weitere Planung verarbeitet werden.
- Erforderliche/notwendige Gutachten sollten unter realistischen Bedingungen erstellt und geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre
Interessengruppe Erhalt Kloster Heilsbruck