Stellungnahme der Denkmalfachbehörde

Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplans Klosterquartier im Mai 2021 wurde auch die Denkmalfachbehörde (Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz) um eine Stellungnahme gebeten. In dieser Stellungnahme positioniert sich die Behörde klar gegen einer Bebauung der Freiflächen.

Der Text kann bereinigt um personenbezogenen Daten hier nachgelesen werden:

Alternativkonzepte

In der Diskussion um die geplante Bebauung des Klosters wird immer wieder hervorgehoben, dass die Bebauung der Freiflächen alternativlos für einen wirtschaftlichen Betrieb ist.

Es gibt jedoch mindestens zwei alternative Konzepte, die eine Nutzung ohne Bebauung skizzieren. Eines davon wurde von einem Edenkobener Bürger entwickelt und letztes Jahr den Fraktionen des Stadtrats vorgestellt. Das andere wurde vor rund 10 Jahren im Rahmen einer Bauaufnahme von Prof. Werling entwickelt.

Hier können beide Konzepte eingesehen werden

Transparenzanfrage zur Rechtsverordnung

Die Interessengruppe hat eine Transparenzanfrage an die Kreisverwaltung SÜW bzgl. der Rechtsverordnung zum Schutz der Denkmalzone Kloster Heilsbruck gestellt:

Ich habe eine kurze und einfache Transparenzanfrage zum Kloster Heilsbruck. Da es sich grundsätzlich um eine Rechtsfrage handelt, habe ich die Anfrage an Sie gestellt. Sollte eine andere Person/Abteilung hierfür zuständig sein, bitte ich Sie, die Anfrage entsprechend weiter zu leiten. Dafür schon vorab meinen herzlichen Dank:

1. Wäre der Landkreis SÜW die für eine Aufhebung der Rechtsverordnung zum Schutz der Denkmalzone „Kloster Heilsbruck“ in Edenkoben vom 29.081996 (anbei) die zuständige Stelle?

2. Ist im Rahmen einer Bebauung des Geländes eine Aufhebung der Rechtsverordnung geplant bzw. bereits in Bearbeitung?

Auslöser dieser Transparenzanfrage ist folgendes Zitat von einem Kandidaten für die Stichwahl zum Verbandsbürgermeister Edenkoben auf eine Anfrage der „Interessengruppe Erhalt Kloster Heilsbruck“:
„Ob und inwieweit die Integrität der Rechtsverordnung des Landkreises Südliche Weinstraße zum Schutz der Denkmalzone Kloster Heilsbruck in Edenkoben erhalten bleiben wird, obliegt der für die Aufstellung der Satzung zuständigen Stelle. Dies ist nach meinem derzeitigen Kenntnisstand der Landkreis SÜW. Im Rahmen des geltenden Rechts dürfte der Landkreis SÜW dazu in der Lage sein, die Rechtsverordnung aufzuheben oder zu ändern.“

Für eine schnelle Beantwortung meiner Anfrage bedanke ich mich bereits im Voraus.

Die Kreisverwaltung hat nach nur wenigen Tagen eine Antwort nach dem Landestransparenzgesetz geschickt:

Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz beantworte ich wie folgt:

zu 1)  
Rechtsverordnungen (erstmaliger Erlass und Änderungen) werden von der Unteren Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde (Generaldirektion Kulturelles Erbe, Mainz) und nach Anhörung der Gemeinde erlassen.

zu 2)
Es ist derzeit nicht vorgesehen, die bestehende Rechtsverordnung zu ändern oder gar aufzuheben.

Kandidatengespräche zur Wahl des Bürgermeisters der VG Edenkoben

Im Vorfeld der Stichwahl zum Amt des Bürgermeisters in der Verbandsgemeinde Edenkoben hat die Interessengruppe vertreten durch Herrn Marxen die Gelegenheit erhalten, die Kandidaten nach ihrem Standpunkt zur zukünftigen Entwicklung des Kloster Heilsbruck und des Geländes zu befragen. Wir möchten uns an dieser Stelle herzlich bei beiden Kandidaten für die prompten Antworten und die Erlaubnis, diese mit Interessierten zu teilen, bedanken.

Folgende Fragen wurden den Kandidaten übermittelt:

Sie wollen aus der Stichwahl am 30. Januar als neuer Bürgermeister der Verbandsgemeinde Edenkoben hervorgehen.

Wir und die Unterstützer der Interessengruppe Erhalt Kloster Heilsbruck wollen von Ihnen wissen, ob Sie persönlich die Integrität der 1996 von CDU Stadtbürgermeister Franz Schmidt initiierten Denkmalzone „Kloster Heilsbruck“ (Rechtsverordnung anbei) erhalten wollen und eine Bebauung der Freiflächen ablehnen.

Auch der Wunsch zur Förderung des Tourismus durch die Ansiedlung von Hotels im gehobenen Preissegment (4Sterne) darf aus unserer Sicht nicht zu einem Kompromiss bei der Bebauung des Klostergeländes führen.

Uns ist bewusst, dass die Entscheidung nicht bei Ihnen, sondern beim Stadtrat Edenkoben liegen wird. Ihre Verwaltung wird jedoch in das Verfahren involviert sein. Wir gehen davon aus, dass Ihr Wort Gewicht hat.

Ihre Antwort (bzw. Nichtantwort) werden wir mit unseren Unterstützern und insbesondere den 274 Unterzeichnern des offenen Briefs vom 11.11.2021 (ebenfalls anbei) teilen.

Wir danken Ihnen schon heute für Ihre Antwort und grüßen freundlich.

Beide Kandidaten haben sehr zeitnah eine Antwort gesendet (in Reihenfolge des Eingangs):

Sehr geehrter Herr Marxen,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 18.01.2022.

Das Vorhaben auf dem Gelände des Klosters Heilsbruck befindet sich derzeit in der Planaufstellungsphase. Sie haben zutreffend darauf hingewiesen, dass die Satzungshoheit für die Aufstellung des Bebauungsplans bei der Stadt Edenkoben liegt. Die Verbandsgemeindeverwaltung ist als Dienstleister der Stadt Edenkoben in der Planaufstellungsphase mit der Bearbeitung des Planaufstellungsverfahrens befasst. In dieses Verfahren war ich bisher nicht involviert, weil es nicht in meinen Zuständigkeitsbereich fällt. Dennoch habe ich von dem Vorhaben und Ihrer Initiative Kenntnis.

Es liegt auch in der Verantwortung der Verbandsgemeinde, dass bei der Aufstellung des Bebauungsplanes alle anzuwendenden Gesetze, Verordnungen und Satzung im Rahmen ihres Geltungsbereiches beachtet werden. Dies gilt insbesondere auch für die Rechtsverordnung des Landkreises Südliche Weinstraße zum Schutz der Denkmalzone Kloster Heilsbruck in Edenkoben. Weder die Stadt, die Verbandsgemeinde oder der Landkreis können sich meines Erachtens über diese Rechtsverordnung hinwegsetzen.

Ob und inwieweit die Integrität der Rechtsverordnung des Landkreises Südliche Weinstraße zum Schutz der Denkmalzone Kloster Heilsbruck in Edenkoben erhalten bleiben wird, obliegt der für die Aufstellung der Satzung zuständigen Stelle. Dies ist nach meinem derzeitigen Kenntnisstand der Landkreis SÜW. Im Rahmen des geltenden Rechts dürfte der Landkreis SÜW dazu in der Lage sein, die Rechtsverordnung aufzuheben oder zu ändern. Mir ist jedoch nicht bekannt, dass dies seitens des Landkreises beabsichtigt ist.

Die Zuständigkeit der Stadt Edenkoben bei der Aufstellung eines Bebauungsplans für dieses Gebiet werde ich respektieren und mich darauf beschränken, darauf zu achten, dass das Planaufstellungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wird, auch wenn mein Wort als Verbandsbürgermeister Gewicht haben sollte. Die Bewahrung der verfassungsrechtlich geschützten Unabhängigkeit einzelnen Kommunen bei der Bewältigung ihrer eigenen Aufgaben ist mir sehr wichtig.

Die Verbandsgemeinde ist zuständig für die Aufstellung des Flächennutzungsplanes. Im Rahmen dieser Zuständigkeit kann ich mir vorstellen, in einer unserer Ortsgemeinden den Bau eines Hotels im Flächennutzungsplan auszuweisen. Ich würde einer Ortsgemeinde jedoch niemals die Bauleitplanung eines solchen Hotels aufzwingen, sondern würde dem nur offen gegenüberstehen, wenn dies von der jeweiligen Ortsgemeinde ausdrücklich gewollt ist. Im Zusammenhang mit der Ausweisung von Flächen für den Bau eines Hotels habe ich bisher nicht an das Vorhaben bzgl. des Klosters Heilsbruck gedacht.

Zu dem Vorhaben um das Kloster Heilsbruck habe ich eine persönliche Meinung. § 4 der Rechtsverordnung des Landkreises Südliche Weinstraße zum Schutz der Denkmalzone Kloster Heilsbruck in Edenkoben bringt es meines Erachtens sehr gut auf den Punkt, wonach bauliche Änderungen nur genehmigt werden dürfen, wenn andere Erfordernisse des Gemeinwohls die Belange des Denkmalschutzes in der Denkmalpflege überwiegen. Die Nutzung der bestehenden Gebäudeteile zu gastronomischen Zwecken in vernünftigen Maßen halte ich für denkbar. Die Schaffung neuer Baufenster für Parkplätze und für Ferienhäuser ist kritischer zu betrachten. Die Mitglieder des Stadtrates Edenkoben werden ihre Entscheidung sorgfältig abzuwägen haben. Ich gehe davon aus, dass sich die Mitglieder des Stadtrates Edenkoben der Tragweite ihrer Entscheidung bewusst sind und sich ihre Entscheidung nicht einfach machen werden.

Weil Sie mich nach meiner persönlichen Meinung fragen, möchte ich mich in diesem Kontext auch zu Ihrer Initiative äußern. Ich begrüße es ausdrücklich, dass Sie sich ehrenamtlich für den Erhalt des Klosters einsetzen und damit Interesse und Engagement für die Belange der Stadt Edenkoben zeigen. Soweit ich von der Edenkobener FWG informiert wurde, beschränken Sie sich dabei nicht nur auf Kritik an dem geplanten Vorhaben, sondern erarbeiten konstruktive alternative Nutzungskonzepte für das Kloster. Hierfür möchte ich Sie loben und auch dazu ermutigen, gerade diesen Weg fortzusetzen. Sollte die Stadt Edenkoben an mich den Wunsch herantragen, sie bspw. bei einem runden Tisch zu unterstützen, stehe ich der Stadt Edenkoben und ihrem Bürgermeister selbstverständlich unterstützend zur Seite. Im Übrigen bitte ich jedoch um Verständnis, dass ich mich nicht mittelbar in die Entscheidungsfindung der Stadt Edenkoben einmischen möchte, in dem ich Druck auf die Mitglieder des Stadtrates dadurch ausübe, dass ich mich für oder gegen das konkrete geplante Vorhaben ausspreche.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Salm

und

Sehr geehrter Herr Marxen,

wie Sie schon festgestellt haben, liegt die Entscheidung über die Art und Umfang der Bebauung bzw. Nutzung des Geländes weder beim Bürgermeister der Verbandsgemeinde, noch bei der Verbandsgemeinde selbst. Die Meinungsfindung und die hierzu erforderlichen Beschlüsse sind alleine Sache der Stadt Edenkoben unter den Vorgaben der Denkmalbehörde und der aktuellen Bauvorschriften. Von Seiten der Verbandsgemeinde und erst recht von Seiten des Bürgermeisters bzw. von mir als Erster Beigeordneter und Bürgermeisterkandidat verbietet es sich meines Erachtens, hier eine Empfehlung oder eine Meinung zur weiteren Nutzung des bisherigen Weinberggeländes auszusprechen. Mit der Stadt Edenkoben, den Eigentümern, der zuständigen Denkmalbehörde und Ihrer Interessengruppe bin ich sicher einig, dass die erhaltenswürdige Bausubstanz der Klostergebäude grundsätzlich saniert und einer sinnvollen und realisierbaren Nutzung zugeführt werden sollte.

Mit freundlichen Grüßen

Eberhard Frankmann

Vielen Dank an beide Kandidaten für die Stellungnahme.

Visualisierung der Planung von 2022

Der Bebauungsplanentwurf Klosterquartier enthält eine Reihe von Plänen, die die Lage und Höhe der bestehenden und neuen Gebäude beschreiben. Diese Darstellung ist abstrakt und lässt das Ausmaß der Gebäude nur erahnen. Wir haben daher eine Visualisierung der vorliegenden Plänen erstellt, die die Dimensionen der geplanten Bebauung sichtbar macht. Das Ergebnis ist ein virtueller Rundflug um das Gelände, einmal mit den bestehenden Gebäuden (in grau) und einmal erweitert um die geplanten Gebäude (in rot) und den neuen Parkflächen (in orange). Der Rundflug startet im Norden des Geländes, im Vordergrund sieht man die Klosterstraße, das Klostergelände liegt links, der Kräutergarten rechts.

Die ermittelten Höhen und Gebäudedimensionierungen ergeben sich einzig aus den Zahlen im Bebauungsplanentwurf. Aus diesem Grund erscheinen alle Gebäude eckig und ohne die bekannten Dachformen, weil im Plan jeweils nur die maximale Höhe angegeben ist. An drei Stellen im Dokument ist die absolute Höhe über NN angeben, was als Grundlage für die Positionierung der Gebäude im digitalen Geländemodell von Google Maps genutzt wurde. Elemente ohne Höhenangabe wie die Klostermauer sind hier ebenfalls nicht dargestellt.

Die Relationen der Gebäudehöhen zueinander sind genau so wie im Plan angegeben dargestellt, d.h. die Chalets überragen teilweise den Turm des Kräutergartens und reichen bis auf 0,5m an die Höhe des Kloster-Hauptgebäudes heran.

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